wolfsgeheul.eu vom 17.05.2017

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Auf ein Wort! „Nazi-Schlampe“!

Darf man das sagen? Na, ja! Auf sehr viele Frauen im Umfeld von Neonazis trifft diese Bezeichnung sicherlich zu. Eigentlich ist sie dann sogar tautologisch, weil „weiblicher Nazi“ die Schlampe oft genauso impliziert wie der Nazi an sich die Dumm- oder zumindest Verbohrtheit, so daß zum Beispiel „Nazi-Dummkopf“ ebenfalls doppelt gemoppelt ist.

Nun hat das Landgericht Hamburg wohl richtigerweise entschieden, dem Unterlassungsbegehren von AfD-Frontfrau Weidel gegen diese Titulierung eine Abfuhr zu erteilen, maßgeblich mit der Begründung, daß sie als exponierte Person mit ihrer Forderung, die Politische Korrektheit gehöre auf den Müllhaufen der Geschichte, genau eine solche Reaktion wie die des NDR-Satirikers Ehring herausgefordert habe und deshalb hinnehmen müsse. Satire, die eben nicht zusammenhanglos als reines Schmähen daherkommt, steht unter Freiheit. Das ist ein hohes Gut. Interessant ist übrigens, daß – man muß natürlich zunächst die Entscheidung, die noch nicht verfügbar ist, im Gesamtwortlaut lesen – zumindest in der Presse nicht die Wertung der Bezeichnung als „Nazi“ diskutiert und kommentiert wird.

Grundsätzlich bleibt es aber dabei, daß der Begriff „Schlampe“ in Bezug auf Frauen den Tatbestand der Beleidigung erfüllt. Insofern stellt die jetzige Beurteilung aus Hamburg in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung keinen Freifahrtschein dar. Allenfalls Frauen, die sich warum auch immer selbst so titulieren, kann man dieserart nicht beleidigen. Das ist nicht anders als bei einer Prostituierten, der man – seit der Begriff salonfähig geworden ist und von solchen selbst benutzt wird –  „Nutte“ entgegen- oder hinterherruft. Bei allen anderen Frauen ist es eine Beleidigung, egal wie nuttig die Angesprochene daherkommt oder sich geriert. Ob „Nazi“ beleidigend ist, hängt dagegen von den Umständen des Einzelfalles ab.

Es ist also keineswegs so, daß die Abkehr von Political Correctness Beschimpfungen jeglicher Art bei Straffreiheit Tür und Tor öffnet. Das Strafrecht wird dadurch nämlich nicht außer Kraft gesetzt. Insofern liegt der NDR falsch, der sich im Vorfeld der Gerichtsverhandlung wie folgt geäußert hat:

„Mit seiner satirischen Überspitzung zeigt er die Konsequenzen dieser Forderung, dass nämlich ohne politische Korrektheit die Beschimpfung von Menschen wieder salonfähig werden könnte“.

Immer wieder kann ich nur meine Forderung erneuern, daß man Kommentare und Einlassungen zu juristischen Sachverhalten besser Fachkundigen überlassen sollte.

Es sei also davor gewarnt, Dr. Alice Weidel fürderhin als Nazi-Schlampe zu bezeichnen. Mögen die Gründe dafür auch noch so gut sein.

Gute Nacht!

Ihr/Euer Wolf

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wolfsgeheul.eu vom 14.11.2016

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Heute im klimatisierten Discounter:

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Aha! Das nenne ich Service!

Und fast ganze zwei Fehler auf einem Etikett! Denn erstens ist die Flüssigkeit in der feilgebotenen Flasche natürlich kalt, und zweitens wird Punsch überwiegend heiß serviert, so daß die Dopplung nahezu eine reinrassige Tautologie darstellt.

Kann diese sprachliche wie sachliche Liederlichkeit juristische Konsequenzen haben? Was ist zum Beispiel mit einem wütenden Ehemann, der seine Frau zur Strafe verbrühen möchte und sie zu diesem Behufe mit dem Inhalt von „Heisser Apfelpunsch“ übergießt? Oder mit dem Weihnachtsmarktbudenbetreiber der hocherfreut ob des innovativen Produktes sich die Heizplatte spart und in der Folge von Beschwerden unzufriedener Kunden überhäuft wird?

Kann sich der Hersteller darauf berufen, daß das Produkt unter dem Label „Kaltenburger“ vertrieben wird, und entsprechend einwenden, daß man darunter als Kunde kein Heißgetränk im Sinne eines bereits heißen Getränkes erwarten darf?

Oder handelt es sich bei der Spirituose verkappt gar um eines für Rechtsradikale, weil dort „heisser“ mit „SS“ geschrieben wird?

Fragen über Fragen!

Weitere Beiträge aus der Reihe „Ein Anwalt geht Einkaufen“ werden folgen.

Gute Nacht!

Ihr/Euer Wolf

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