Heute im klimatisierten Discounter:
Aha! Das nenne ich Service!
Und fast ganze zwei Fehler auf einem Etikett! Denn erstens ist die Flüssigkeit in der feilgebotenen Flasche natürlich kalt, und zweitens wird Punsch überwiegend heiß serviert, so daß die Dopplung nahezu eine reinrassige Tautologie darstellt.
Kann diese sprachliche wie sachliche Liederlichkeit juristische Konsequenzen haben? Was ist zum Beispiel mit einem wütenden Ehemann, der seine Frau zur Strafe verbrühen möchte und sie zu diesem Behufe mit dem Inhalt von „Heisser Apfelpunsch“ übergießt? Oder mit dem Weihnachtsmarktbudenbetreiber der hocherfreut ob des innovativen Produktes sich die Heizplatte spart und in der Folge von Beschwerden unzufriedener Kunden überhäuft wird?
Kann sich der Hersteller darauf berufen, daß das Produkt unter dem Label „Kaltenburger“ vertrieben wird, und entsprechend einwenden, daß man darunter als Kunde kein Heißgetränk im Sinne eines bereits heißen Getränkes erwarten darf?
Oder handelt es sich bei der Spirituose verkappt gar um eines für Rechtsradikale, weil dort „heisser“ mit „SS“ geschrieben wird?
Fragen über Fragen!
Weitere Beiträge aus der Reihe „Ein Anwalt geht Einkaufen“ werden folgen.
Gute Nacht!
Ihr/Euer Wolf