wolfsgeheul.eu vom 02.03.2015

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Die Taten und durch sie die Person des Sebastian Edathy sind so ekelerregend, daß man eigentlich kein Wort darüber verlieren möchte, um zusätzliche Aufmerksamkeit zu vermeiden. Das beste scheint eigentlich Totschweigen, wenn das nur ginge! Aber das Ende des Verfahrens schreit geradezu nach einem Kommentar. Wie wir alle wissen, hat die Staatsanwaltschaft  ein Geständnis als Bedingung für eine Einstellung unter Geldauflage gefordert. Danach konnte es heute eigentlich nur dann zu einer solchen Beendigung kommen, nachdem Edathy vollumfänglich gestanden hat. Wenn nun die Verteidigung nach rechtskräftigem Verfahrensschluß wesentliche Einschränkungen des Umfanges des abgelegten Geständnis aus den gewählten Formulierungen herauslesen zu dürfen vermeint, könnte man das als miese, schmierige Rabulistik abtun, die manchen – dem Ruf des Standes nicht immer förderlich – Advokaten eigen ist. Sollten aber aus sprachlicher Sicht entweder der genaue Wortlaut oder durch dessen Auslegung der Erklärungsinhalt auch nur ansatzweise Zweifel an ihrer Eindeutigkeit und Vollumfänglichkeit nach ausreichender Prüfung und Würdigung zurücklassen , bedürfte dies rückhaltloser Offenlegung und Erläuterung sowohl durch den Staatsanwalt als auch den erkennenden Richter. Es darf nämlich nicht im Raume stehen bleiben, daß der Angeklagte Edathy sich eventuell mit einer wachsweichen Erklärung, die die vorher aufgestellte Hürde nicht übersprungen hat, aus der Affaire gezogen haben könnte, und das in Anwesenheit und mit Billigung zweier mutmaßlich der deutschen Sprache im mehr als ausreichenden Maße mächtigen Volljuristen. Zusätzlich gehörte für den schrecklichen Fall, daß der Wortlaut wirklich insuffizient sein sollte, die Frage beantwortet, ob die Formulierung als Teil des Deals vorher bekannt und vielleicht sogar abgesprochen war. Hoffen wir im Sinne der Justiz, daß all‘ diese schlimmen Befürchtungen unberechtigt sind und sich die Verteidigung gleich einer Co-Abhängigkeit nur zusehr charakterlich an ihren in dieser Hinsicht verwerflichen Mandanten angeglichen und in Überinterpretation ihrer rechtsstaatlichen Aufgabe die kritische anwaltliche Distanz kurzzeitig verloren hat. Für den Verteidiger gilt ohnehin wie für so viele: „Si tacuisses,…..!“

Für Edathy gilt letzteres keinesfalls, der hätte besser einmal den Arsch in der Hose – eine gefährlich groteske Formulierung im Zusammenhang mit päderastischen Neigungen – gehabt, persönlich eine umfassende Erklärung vor der Öffentlichkeit abzugeben, statt sich feige hinter seinem Anwalt zu verstecken, was allerdings verfahrenstechnisch möglich war. Das zeigt aber auch neben fehlender Reue die offensichtliche Unbelehr- und Unheilbarkeit der Person. Also „Cave Edathy“, denn „Ist der Ruf erst ruiniert, lebt es…………..!

Gute Nacht!

Ihr/Euer Wolf

 

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2 Gedanken zu „wolfsgeheul.eu vom 02.03.2015“

  1. Der Beitrag offenbart einen hohen Erregungsgrad und ein großes Bedürfnis nach verbaler Abgrenzung („ekelerregend“, „miese, schmierige Rabulistik“). Diese überdecken eine fehlende Sach- und Rechtskenntnis oder, was schlimmer wäre, verschleiern diese bewußt. Dies gepaart mit Attacken gegen die Verteidigung (Co-Abhängigkeit von einem verwerflichen Mandanten), die dem eigenen Berufsstand angehört, beschädigt nicht nur die Rechtsanwaltschaft und die Institution Verteidigung, sondern die Justiz insgesamt.
    Zur Erinnerung:
    1. Die Öffentlichkeit hat die verahrensgegenständlichen Bilder – zum Glück – nie zu Gesicht bekommen. Ob sie wirklich strafbaren, kinderpornographischen Inhalts waren, ist nicht bewiesen und rechtskräftig nicht geklärt. Herr Edathy hat dies stets bestritten.
    2. Die Durchsuchung bei Herrn Edathy, sowie mutmaßlich die weiteren Ermittlungen waren rechtswidrig. Der Anfangsverdacht wurde aus unbestritten legalem Verhalten konstruiert („wer legale, aber anrüchige Bilder bestellt, besitzt auch illegale“).
    3. Die Einstellung des Verfahrens von einem Geständnis abhängig zu machen, war rechtswidrig. Die Einstellung nach § 153 a StPO setzt weder eine Schuldfeststellung voraus, noch beinhaltet sie eine solche.
    4. Die Einstellungsentscheidung selbst ist bedingsfeindlich. Für eine „rückhaltlose Offenlegung“ oder nur „Erläuterung“ ist kein Raum. Richter urteilen oder beschließen, wie geschehen. Im Übrigen ist die Erklärung von Herrn Edathy im Wortlaut längst bekannt.
    4. Im Laufe des Verfahrens wurden auch die Persönlichkeitsrechte von Herrn Edathy massiv verletzt. Gegen Angehörige der Justiz wird wegen Verrats von Dienstgeheimnissen ermittelt.

    Abschließend: Der Fall ist – wie viele andere auch – schwierig und von außen schwer zu beurteilen, die Abneigung gegen den Vorwurf zu Recht groß. Gehen wir trotzdem gerade als Juristen etwas sorgfältiger mit der Empörung und der Institutionenschelte um. Die Institutionen und die Formen des Rechtstaates sind die Garanten der Freiheit des Bürgers. Die öffentliche Erregung und die Empörung sind wankelmütig. Auf sie zu setzen, ist für den aufgeklärten und freiheitsliebenden Bürger, auch wenn er nur heult, riskant.

  2. Zunächt Glückwunsch und meine Hochachtung zu der Einrichtung dieser Seite und der sicherlich nicht immer einfachen Aufgabe, jeden Tag – außer sonntags – einen lesenswerten Kommentar zur Lage der Nation respektive Welt zu verfassen. Chapeau!

    Zur Angelegenheit Edathy sei noch hinzugefügt, dass dieser unmittelbar nach dem Urteil bzw. der Einstellung des Verfahrens gegen einen lächerlichen Betrag von 5.000 € öffentlichkeitswirksam über ein soziales Netzwerk erklärte, dass sein juristisches Eingeständnis eines Fehlers mitnichten die Anerkenntnis einer Schuld sei. Unabhängig davon, dass das sogenannte „Geständnis“ demnach kein Geständnis im tatsächlichen Sinne war, zeigt dies wieder einmal deutlich, was für Schmierenkomödien vor deutschen Gerichten insbesondere Strafgerichten stattfinden und trägt nicht gerade zum Ansehen der juristischen Berufsträgerschaft bei.
    Für Edathy selbst dürfte diese Äußerung die ohnehin überschaubare Anzahl jener nicht vergrößert haben, die in ihm nur das Opfer einer schmutzigen Intrige in den Fängen einer sensationsgierigen vorverurteilenden Öffentlichkeit gesehen haben.
    Bleibt nur noch abzuwarten, wie das Thema, nachdem sich der juristische Vorhang über die Strafsache Edathy geschlossen hat, politisch weiter Beachtung findet.

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