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wolfsgeheul
wolfsgeheul.eu vom 02.03.2015
Die Taten und durch sie die Person des Sebastian Edathy sind so ekelerregend, daß man eigentlich kein Wort darüber verlieren möchte, um zusätzliche Aufmerksamkeit zu vermeiden. Das beste scheint eigentlich Totschweigen, wenn das nur ginge! Aber das Ende des Verfahrens schreit geradezu nach einem Kommentar. Wie wir alle wissen, hat die Staatsanwaltschaft ein Geständnis als Bedingung für eine Einstellung unter Geldauflage gefordert. Danach konnte es heute eigentlich nur dann zu einer solchen Beendigung kommen, nachdem Edathy vollumfänglich gestanden hat. Wenn nun die Verteidigung nach rechtskräftigem Verfahrensschluß wesentliche Einschränkungen des Umfanges des abgelegten Geständnis aus den gewählten Formulierungen herauslesen zu dürfen vermeint, könnte man das als miese, schmierige Rabulistik abtun, die manchen – dem Ruf des Standes nicht immer förderlich – Advokaten eigen ist. Sollten aber aus sprachlicher Sicht entweder der genaue Wortlaut oder durch dessen Auslegung der Erklärungsinhalt auch nur ansatzweise Zweifel an ihrer Eindeutigkeit und Vollumfänglichkeit nach ausreichender Prüfung und Würdigung zurücklassen , bedürfte dies rückhaltloser Offenlegung und Erläuterung sowohl durch den Staatsanwalt als auch den erkennenden Richter. Es darf nämlich nicht im Raume stehen bleiben, daß der Angeklagte Edathy sich eventuell mit einer wachsweichen Erklärung, die die vorher aufgestellte Hürde nicht übersprungen hat, aus der Affaire gezogen haben könnte, und das in Anwesenheit und mit Billigung zweier mutmaßlich der deutschen Sprache im mehr als ausreichenden Maße mächtigen Volljuristen. Zusätzlich gehörte für den schrecklichen Fall, daß der Wortlaut wirklich insuffizient sein sollte, die Frage beantwortet, ob die Formulierung als Teil des Deals vorher bekannt und vielleicht sogar abgesprochen war. Hoffen wir im Sinne der Justiz, daß all‘ diese schlimmen Befürchtungen unberechtigt sind und sich die Verteidigung gleich einer Co-Abhängigkeit nur zusehr charakterlich an ihren in dieser Hinsicht verwerflichen Mandanten angeglichen und in Überinterpretation ihrer rechtsstaatlichen Aufgabe die kritische anwaltliche Distanz kurzzeitig verloren hat. Für den Verteidiger gilt ohnehin wie für so viele: „Si tacuisses,…..!“
Für Edathy gilt letzteres keinesfalls, der hätte besser einmal den Arsch in der Hose – eine gefährlich groteske Formulierung im Zusammenhang mit päderastischen Neigungen – gehabt, persönlich eine umfassende Erklärung vor der Öffentlichkeit abzugeben, statt sich feige hinter seinem Anwalt zu verstecken, was allerdings verfahrenstechnisch möglich war. Das zeigt aber auch neben fehlender Reue die offensichtliche Unbelehr- und Unheilbarkeit der Person. Also „Cave Edathy“, denn „Ist der Ruf erst ruiniert, lebt es…………..!
Gute Nacht!
Ihr/Euer Wolf