wolfsgeheul.eu vom 28.06.2018

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Artikel 16 Absatz 1 der UN-Menschenrechtscharta lautet:

„Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.“

Artikel 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention formuliert es so:

„Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.“

Der Wahrig führt aus:

„Durch Sitte od. Gesetz anerkannte Geschlechts- und Lebensgemeinschaft zwischen Mann u. Frau“.

Alle Weltreligionen kennen den Begriff „Ehe“ und verstehen ihn alleinig so.

Entsprechend verzichten sowohl das Grundgesetz als auch das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland bewußt auf eine Legaldefinition; beide setzen die einzig bekannte und anerkannte Bedeutung des Wortes sowie des Institutes „Ehe“ voraus.

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Gute Nacht!

Ihr/Euer Wolf

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