Zum Kommentar von Dr. Christian Rode/Die Kolumne von heute ist hierunter!

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Mein wolfsgeheul macht mir immer mehr Spaß!

Und jetzt schon eine erste, kleine Sternstunde!

Journalistisch mit Pointierung herausgefordert meldet sich mit nämlichen Eifer, aber etwas subtiler und mit unbestrittener Fachkenntnis mein leider etwas aus den Augen verloren gegangener Freund und Kollege aus Freiburg zu Wort.

Dank und Respekt für diesen Kommentar! Vielleicht auch ein potentieller Krankheitsvertreter!?

Die Ausführungen des Kommentators arrondieren für den weniger kundigen Leser das zugegebenermaßen schwierige Thema weiter. Juristisch sind sie messerscharf und weitestgehend richtig, und ich müßte lügen, behauptete ich, es nicht in Grundzügen genausogut zu wissen.

Meine Leser sind aber nicht ausschließlich Juristen, sollen es auch nicht sein – das wäre ja furchtbar einseitig, und außerdem sind die bisher hier in Erscheinung getretenen Organe der Rechtspflege aus der gaußnormalverteilten Gruppe der Juristen eine Positivauslese, was bedeutet, daß es nicht immer so niveauvoll und amüsant mit Rechtskundigen sein und werden muß -, und meine Kolumne ist dementsprechend auch nicht als juristisches Fachseminar angelegt.

Trotzdem auf ein Wort, lieber Herr Kollege! Es würde mich wundern, wenn Du leugnen wolltest, daß nicht nur im Vorfeld des Verfahrens – da ist sehr viel schiefgelaufen, was aber eigentlich nur ein Einfallstor/eine Steilvorlage für eine gute Verteidigung zur erfolgreichen Vertretung und insofern, abgesehen von dem eher nicht steuerbaren, strafrechtlich relavanten Individualversagen, gleichwohl auch ein Versagen des Rechtstaates war, weil man es im Sinne der potentiellen Durchsetzbarkeit des öffentlichen Strafinteresses hätte besser machen können und sich unnötigerweise diesbezüglich geschwächt hat -, sondern auch in der Hauptverhandlung dezent gesprochen nicht immer geschickt agiert worden ist, was leider auch seine Ursache in der zu bedienenden geifernden Öffentlichkeit hat, die sich einen Dreck um Gesetze und Verfahrensregeln schert, was ich gerne zugestehen will und mir überhaupt nicht gefällt. Der Sündenfall beginnt da, wo man einmal die gerade Linie verliert; aus dem dadurch eingeschlagenen Weg gibt es kein Entrinnen und man wird immer weit vom Optimum bleiben. Schade, aber wo Menschen agieren, wird gefehlt, und wer wollte da den ersten Stein werfen!?

Zur Sache will ich nur einen Punkt herausgreifen. Es ist richtig, daß die Staatsanwaltschaft ein Geständnis als Bedingung für die Einstellung nicht verlangen kann und das ein solches nicht Voraussetzung für diese ist. Deshalb mußte der Angeklagte ja auch nicht gestehen, geschweige denn einer Einstellung unter Geldauflage zustimmen. Wichtig ist aber, daß man erläutert, daß eine Einststellung nach § 153a der Strafprozeßordnung nur mit Zustimmung aller am Verfahren Beteiligten – Richter, Staatsanwalt, Angeklagter – möglich ist und am Versagen der Zustimmung nur eines dieser drei unweigerlich scheitert. Es ist also faktisch unerheblich, ob man vor dem Angeklagten die Geständnishürde aufbauen und ihn zum Überspringen auffordern durfte, da jeder der drei zu jeder Zeit begründungslos seine Zustimmung verweigern konnte. Hier ist also niemand gezwungen worden und konnte niemand gezwungen werden, insbesondere der Angeklagte nicht, erst Recht wenn er von seiner Unschuld überzeugt war und vielleicht immer noch ist. Warum aber hat er dann überhaupt eine, wie weit auch immer gehende Erklärung abgegeben und nicht das Verfahren mit dem Ziel des Freispruches weiterbetrieben? Wegen der ohnehin bedauerlicherweise durch geschwätzige Ermittlungsbeamte und die Presse ausgehöhlten Unschuldsvermutung – das ist zugegebenermaßen ein Skandal und wider alle Rechtsstaatlichkeit, die ich mit Zähnen und Klauen verteidige, weshalb ich meine Kolumne übrigens niemals während des laufenden Verfahrens geschrieben hätte – war – und das sage ich  bedauernd und ohne Häme – doch sein Ruf ohnehin schon irreversibel ruiniert. Schlimmer konnte es demnach für ihn kaum kommen, er hätte sich jedoch, nach seiner Lesart offensichtlich richtigerweise, einen Freispruch erster Klasse erstreiten können. Wenn man aber etwas fordert wie die Staatsanwaltschaft und mutmaßlich auch der Richter, dann sollte man tunlichst, um im Bild zu bleiben, seine Zustimmung von der korrekten und vollumfänglichen Erfüllung dieser Forderung abhängig machen und anderenfalls die immer offene Tür der Zustimmungsverweigerung begründungslos durchschreiten. Ein Auge zudrücken durfte man jedenfalls nicht, nachdem man den Popanz aufgebaut hatte. Wenn alle einen geraden Weg gegangen wären, wäre dies allemal für alle und alle Belange besser gewesen, das dürfte unstreitig sein.

Aber jetzt tauschen wir wieder die Juristen- und Strafverteigerbrille mit der wolfsgeheul-Brille des kritischen, schreibenden Bürgers. Abschließend gilt es dann festzustellen, daß meine Kolumne kritisiert wo, wie und bei wem sie will und wo, wie  und bei wem sie es für angebracht hält, und dabei auch nicht verhindern kann und will, gegebenenfalls den Ruf, der aber ohnehin ob der bestehenden Kritikwürdigkeit bereits in Schieflage geraten sein dürfte,  von Irgendetwas oder Irgendjemandem zu beschädigen. Das gilt selbstredend unabhängig davon, ob ich dabei als private oder öffentliche Person bzw. öffentliches Organ im engeren oder weiteren Sinne selbst tangiert oder betroffen bin. Mit Stolz bin ich freier Advokat genauso wie hier freier Autor. Kritik ist aber eben manches Mal eine bittere Medizin, umso bitterer, je weniger der Kritiker ein Blatt vor den Mund nimmt, und schmeckt naturgemäß denen nicht, denen man sie einflößt oder die sie sich einflößen lassen.

Soweit hierzu! Weiter so! Lebendig muß es sein, und es darf gerne scharf gefochten werden. Das ist das Salz in der zuweilen langweiligen Lebenssuppe.

Bleib der Kolumne und ihren Lesern also bitte treu, lieber Christian! À la prochaine!

Gute Nacht!

Ihr/Euer/Dein Wolf

 

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Ein Gedanke zu „Zum Kommentar von Dr. Christian Rode/Die Kolumne von heute ist hierunter!“

  1. Lieber Wolf,
    Du magst das letzte Wort haben, dann ist dieses eben das vorletzte. Es wird nur im ersten Teil juristisch. Wen das stört, der kann es überlesen.

    1. Es ist nicht etwas „schief gelaufen“ am Anfang des Verfahrens. Es hätte dieses Verfahren niemals geben dürfen. Thomas Fischer hat dieser Umstand zu dem berechtigten Ausruf in der ZEIT veranlasst, der Rechtstaat möge sich bei Herrn Edathy entschuldigen.
    2. Dies muss gleichwohl kein „Einfallstor“ für eine erfolgreiche Verteidigung sein, weil der Verfahrensverstoß (unzulässige Annahme eines Anfangsverdachtes) nach herrschenden Meinung zu keinem Verwertungsverbot der anschließend erhobenen Beweise führen muss.
    3. Das Problem mit der mangelnden Durchsetzung des Strafanspruches als Versagen des Rechtstaates ist etwas komplizierter:
    a) Ein Strafanspruch besteht nur in den Grenzen der geltenden Gesetzes. Wenn man, wie es Politiker gerne tun, immer dann von einem Versagen des Rechtstaates spricht oder eine „Schutzlücke“ ausmacht, wenn ein Verfahrensabschluss nicht den eigene Erwartungen entspricht, dann setzt man sein eigenes (Vor-)-Urteil an die Stelle des justizförmigen Verfahrensabschlusses. Damit sollte man zurückhaltend sein.
    b) Die Wertung eines Urteils als Versagen des Rechtstaates setzt zunächst die Gewissheit über diejenigen Tatsachen voraus, die doch erst im Laufen des Verfahrens festgestellt werden sollen. Selbst wenn diese vorläge, versagt der Rechtstaat nicht, wenn er freispricht. Der Rechtstaat setzt den Strafanspruch eben nicht um jeden Preis durch, sondern nur mit begrenzten und verhältnismäßigen Mitteln. Die Formen behindern nicht den Rechtstaat, sie machen ihn aus, weil sie Legitimität und Akzeptanz einer Entscheidung bewirken. Das ist kompliziert zu vermitteln. Wir sollten uns darum bemühen.
    3. Du verteidigst die Unschuldsvermutung nicht – geschweige denn mit Zähnen und Klauen. Du trittst sie mit Füßen, wenn Dein erster Satz der Edathy-Kolumne von den ekelerregenden Taten und der ekelerregenden Person des Herrn Edathy spricht. Dies obwohl nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Unschuldsvermutung auch nach einer Einstellung gem. § 153 a StPO weiter für den ehemals Beschuldigten streitet. Weitere Feststellungen, die Deine Bewertung als „ekelerregende“ Tat zu rechtfertigen vermögen, sind nicht zu erwarten.
    4. Natürlich hätte Herr Edathy die Zustimmung zur Einstellung verweigern können. Aber um welchen Preis: die öffentliche Erörterung von Bildern, deren Besitz sich möglicherweise als nicht strafbar erwiesen hätte, aber sicher in den Augen der Mehrheit als anstößig, möglicherweise „ekelerregend“ empfunden worden wären. Ein Freispruch erster Klasse? Sicher nicht. Auf die materiell unzulässige, aber prozessual nicht anfechtbare Nötigung der Staatsanwaltschaft konnte Herr Edathy nur wie erfolgt reagieren. Außerdem konnte er nur T a t s a c h e n gestehen, nämlich den Besitz und die Beschaffung, nicht aber die rechtliche Einstufung der Bilder. Ersteres hat er getan, letzteres nicht, was er nach dem Prozess zulässigerweise klar gestellt hat. Dies hast Du ihm übel genommen.

    5. Jetzt zum Unjuristischen: Der Wolf kann kritisieren, was und heulen, worüber er will. Die Kritik und gerade die Satire nimmt die Netzbeschmutzung in Kauf – soweit einverstanden. Aber: Du hast vor kurzem über die Werte der Alten und heute über den Sport geschrieben. Beide Bereiche lehren: Den Gegner, der am Boden liegt, den tritt man nicht. Und Wolf: Herr Edathy liegt so etwas vom am Boden. Um im Bild zu bleiben: Der Wolf heult neben einem Wild, das andere zur Strecke gebracht haben. Er fletscht noch einmal die Zähne in Richtung des bereits erlegten Opfers. Möge der Wolf sich selbst auf die Jagd machen und sein Wild suchen, eines bei dem das Heulen nicht so wohlfeil und risikolos erscheint. Heische mal nicht nach Zustimmung, sondern löcke wider den Stachel der öffentlichen Meinung: Sei ein Wolf und kein Hund!
    Herzlich Dein Christian

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